Satzung des TV 1910 Granterath e.V.
Präambel:
Die in der Satzung aufgeführten Ämter sind geschlechtsneutral.
§ 1 Name und Sitz
Der am 4. September 1910 gegründete Turnverein führt den Namen
TURNVEREIN 1910 GRANTERATH e.V.
Er hat seinen Sitz in Erkelenz – Granterath und ist beim Amtsgericht Mönchengladbach unter der Nr.4029 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung aller im Verein betriebenen Sportarten und durch Pflege von Turnen und Sport die Körperertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern.
Der Verein versteht sich als Breitensportverein.
Dazu arbeitet er mit dem Deutschen Turnerbund und den anderen übergeordneten Verbänden zusammen. Er fördert die Jugendpflege. Er ermöglicht seinen Mitgliedern die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und organisiert selbst Sportveranstaltungen. Er unterhält freundschaftliche Beziehungen zu anderen Sportvereinen. Er fördert die Integration des Sports in das gesellschaftliche Leben.
§ 3 Gliederung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist unabhängig, insbesondere sind parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen ausgeschlossen. Der Verein gliedert sich in mehrere Abteilungen für verschiedene Sportarten.
Diese Abteilungen haben ihren eigenen Fachwart. Die Abteilungen treten nach außen unter einheitlicher Vereinsbezeichnung auf.
§ 4 Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, unabhängig von Geschlecht und Nationalität werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einem Vorstandsmitglied beantragt werden. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.
Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern
2. inaktiven Mitgliedern
3. fördernden Mitgliedern
4. Ehrenmitgliedern
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Vereinssatzung als verbindlich an. Die Satzung ist jedem Mitglied zugänglich zu machen.
Die Aufnahmebedingungen werden durch die Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Beiträge
Die Mitgliedschaft ist mit einem Pflichtbeitrag verbunden, der nach Altersstufen und sonstigen Ermäßigungen gestaffelt ist. Hierzu wurde eine Beitragsordnung erstellt, die auf Wunsch jedem zugänglich gemacht werden kann. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft kann durch Kündigung beendet werden. Diese Art des Erlöschens der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Die Kündigungsbedingungen werden durch die Beitragsordnung geregelt.
Zu anderen Zeiten ist eine Beendigung der Mitgliedschaft nur durch Tod oder Ausschluss möglich.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach einem Verstoß gegen die Satzung, Beschlüsse und Zwecke des Vereins erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Ein Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Vorstand erheben. Der Vorstand hat nach Anhören des Ausgeschlossenen der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zu unterbreiten, über den diese zu beschließen hat. Die dann mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden getroffene Entscheidung ist endgültig.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt das Geschehen des Vereins, wählt die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte, nimmt Berichte des Vorstandes, des Kassierers, der Fachwarte und der Kassenprüfer entgegen, erteilt Entlastung, setzt Mitgliederbeiträge nach vorheriger Erörterung durch den Vorstand fest und entscheidet über eingebrachte Anträge.
Stimmberechtigt ist jedes in § 5 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 genanntes Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine Übertragung der Stimme ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich innerhalb des ersten 1.Halbjahres zusammen. Die Mitglieder sind eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Die Einladungen sind auch auf elektronischem Weg zulässig; mittels einer E-Mail oder durch soziale Medien. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn Sie an die letzte, dem Verein bekannte Adresse, gesendet wird.
Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
Für Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Anwesenden sind Wahlen und Abstimmungen durch Stimmzettel durchzuführen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind inhaltlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Schriftführer unterzeichnet. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung wird jeweils auf der nächsten Mitgliederversammlung stichwortartig auf der Versammlung vorgestellt und steht als vollständiger Ausdruck den interessierten Mitgliedern zur Verfügung. Erfolgt kein Widerspruch gilt sie als genehmigt.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss entweder auf Beschluss des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes oder auf Antrag von 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder zeitnah nach Beschluss oder Beantragung mit Einladungsfrist von mindestens einer Woche unter Angabe der Gründe stattfinden. Die Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
§ 11 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand ist nach der Mitgliederversammlung das höchste Organ des Vereins. Er wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei wird in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt. Er kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden 2 .dem stellvertretenden Vorsitzenden 3.ggf. dem Ehrenvorsitzenden 4. dem Kassierer 5. dem stellvertretenden Kassierer 6. dem Schriftführer 7. dem Sportwart 8. dem Kinder- und Jugendwart 9. dem Wanderwart 10. dem Gerätewart 11. zwei Vertretern für die Vereinsgemeinschaft und 12. den Beisitzern
Durch einfache Stimmenmehrheit kann bei den Mitgliederversammlungen die Besetzung des Gesamtvorstandes ergänzt oder geändert werden.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Übertragung einer Stimme ist nicht zulässig.
Der Vorstand berät und entscheidet über alle im Verein anstehenden Probleme, insbesondere entscheidet er auch über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Einberufung des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt nur bei Bedarf. Es sollten immer zwei Übungsleiter*innen im Wechsel dabei sein, damit die aktuellen Entwicklungen aus den Übungsstunden in die Entscheidungsfindungen einfließen können. Nach Dringlichkeit kann der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter des geschäftsführenden Vorstandes weitere Sitzungen einberufen und den Vorsitz führen.
Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und der nächsten Mitgliederversammlung stichwortartig bekannt zu geben.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 12 a Haftung
Organmitglieder oder besondere Vertreter des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist strittig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 13 Ausscheiden aus dem Vorstand
Vorstandsmitglieder scheiden vorzeitig aus:
1. durch Rücktritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
2. durch Abwahl (konstruktiven) Misstrauensvotums
3. durch Tod.
Das Amt eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wird bis zum Ende der Legislaturperiode von einem vom Vorstand hierfür kommissarisch eingesetzten Mitglied übernommen.
Der Vorstand kann in seiner Gesamtheit seinen Rücktritt nur vor der Mitgliederversammlung erklären. Die Mitgliederversammlung wählt danach für die nächsten 2 Jahre einen neuen Vorstand. § 11 Satz 3 ist dabei zu beachten.
§ 14 Ehrungen
Über die Verleihung von Ehrungen an verdiente Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand.
Verliehen werden können:
1. Vereinsehrennadel in Silber
2. Vereinsehrennadel in Gold
3. Ehrenmitgliedschaft
4. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
5. Ehrungen aufgrund von besonderen Verdiensten durch übergeordnete Verbände.
Die Verleihung von Ehrungen hat in gebührender Form zu erfolgen.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Auf die Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Hauptversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt, wobei Personengleichheit für beide Jahre nicht gegeben sein darf.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.
§ 17 Auflösung des Verein
Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Erkelenz die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Granterath zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.05.2019 außer Kraft.
Erkelenz - Granterath, den 08.08.2025